Satzung

§ 1. Name – Sitz – Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen: „Bürgerverein Frankfurter Berg e.V.“, in der Folge als Verein bezeichnet.

Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2. Aufgaben und Zweck

Der Verein wird nach demokratischen Grundsätzen geleitet und ist parteipolitisch, weltanschaulich und religiös neutral.

Zweck des Vereins ist es:

  • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke
  • an der Lösung kommunaler Aufgaben zum Wohle unseres Stadtteils, der Stadt Frankfurt am Main sowie ihrer Bürgerinnen und Bürger mitzuwirken.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßige Versammlungen und Rundschreiben. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3. Mitgliedschaft

Mitglieder können alle Bürger sein, die sich zu den Grundsätzen dieses Vereins bekennen. Jede Vereinigung kann korporatives Mitglied werden. Die Mitgliedschaft kann nur zum Jahresschluss beendet werden und ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes oder einer Vereinigung bei vereinsschädigendem Verhalten der Mitgliederversammlung vorschlagen; diese entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Dem betroffenen Mitglied oder der betroffenen Vereinigung muss in der Mitgliederversammlung die Möglichkeit der Rechtfertigung gegeben werden.

§ 4. Beiträge

Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 5. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung als Hauptversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt, möglichst im 1. Quartal des Geschäftsjahres. Zu Hauptversammlungen ist 14 Tage vorher schriftlich mit der Angabe der Tagesordnung einzuladen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich beantragen. Der Vorstand kann bei Bedarf außerordentliche Hauptversammlungen einberufen.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins. Sie fasst ihre Beschlüsse durch einfache Mehrheit. Die Versammlungen werden in der Regel vom Vorsitzenden geleitet. Über den Verlauf ist ein Protokoll zu führen. Der Vorstand hat den Jahres- und Kassenbericht, die Kassenprüfer den Kassenprüfungsbericht vorzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über die Wahlen zum Vorstand und Entlastung des Vorstandes. Sie wählt zwei Kassenprüfer auf zwei Jahre, die nicht Mitglieder des Vorstandes sind. Wiederwahl der Kassenprüfer ist möglich.

§ 6. Vorstand

Die Leitung des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

In den geschäftsführenden Vorstand sind zu wählen:

Die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende, die/der Schriftführer/in, die/der Kassierer/in.

Jeweils zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich.

In den Gesamtvorstand können gewählt werden:

Die/der stellvertretende Schriftführer/in, die/der stellvertretende Kassierer/in, eine unbegrenzte Zahl von Beisitzern/innen. Die Mitarbeit im Verein erfolgt ehrenamtlich; finanzielle Aufwendungen im Interesse des Vereins können in bar gegen Quittung und Gegenzeichnung des/der Vorsitzenden erstattet werden.

§ 7. Vereinsvermögen

Es sind ein Kassenbuch und ein Vermögensverzeichnis zu führen. Die Kassenprüfer prüfen die Kasse, die Konten und die Bücher jährlich.

§ 8. Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende

Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben oder sich durch die Förderung der Ziele des Vereins ausgezeichnet haben. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand. Zum Ehrenvorsitzenden können von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen, frühere Vorsitzende ernannt werden, deren Verdienste um den Verein überragend sind. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden wird durch Urkunde bestätigt.

§ 9. Satzungsänderungen

Änderungen der Satzung können nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Hauptversammlung durchgeführt werden.

§ 10. Beitritt zur Arbeitsgemeinschaft

Der Verein kann Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Frankfurter Bürger- und Bezirksvereine werden. Die Delegierten werden vom Vorstand bestimmt.

§ 11. Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur nach der Zustimmung von 2/3 der Stimmen aller Mitglieder vorgenommen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz, Landesverband Hessen, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat,

oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Heimatpflege.


Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 25. Mai 1983, zuletzt geändert am 22. März 1993 und 19. August 2013.

Die Satzungsänderung (§ 2) wurde wie vor dargestellt am 17. November 2014 beschlossen.

Frankfurt am Main, den 01. Dezember 2014